Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht
übersteigt (bisher Klasse BE).
Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | – |
Befristung: | Klasse B ist unbefristet gültig. |
Einschluss: | Klasse L und M |
Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit
- einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.
Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | Vorbesitz der Klasse B |
Befristung: | Klasse BE ist unbefristet gültig. |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich. |
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
- einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg.
Mindestalter: | 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) |
Voraussetzungen: | – |
Befristung: | Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig. |
Einschluss: | – |
Hinweise: | Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer. |